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LAGING. Strategieberatung
Odenwaldstr. 21a
69190 Walldorf
Fon: +49.6227.3898-31
E-Mail: kontakt@laging.eu

Impressum

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Datenschutz

Alles zum Datenschutz finden Sie hier:

Datenschutz-Erklärung

Datenschutz-Information

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Unternehmensberatung Dipl.-Ing. Tom Laging, Walldorf, im Folgenden Berater genannt

  1. Geltungsbereich

1.1    Die Bestimmungen der AGB gelten für sämtliche Beratungsange­bote des Beraters und für sämtliche Verträge des Beraters mit sei­nen Auftraggebern unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von dem Berater angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Bera­tungsleistungen. Aufgaben, die das Gesetz Rechtsanwälten, Wirt­schaftsprüfern oder Steuerberatern vorbehält, sind in keinem Fall Vertragsgegenstand.

1.2    Soweit Beratungsverträge oder -angebote des Beraters Bestim­mungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftrags­bedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedin­gungen vor.

1.3    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber dem Berater keine Wirkung, selbst wenn der Berater ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Informationsobliegenheiten des Auftraggebers

Um dem Berater die gewünschte Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber den Berater zur geschäftlichen, organisatorischen, techni­schen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Auftraggeber wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:

2.1    Sämtliche Fragen des Beraters über die tatsächlichen und rechtli­chen Verhältnisse innerhalb des Auftraggeberunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen des Beraters über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Auftraggeber und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Der Berater wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.2    Der Auftraggeber verschafft dem Berater jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen.

2.3    Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie sei­ner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

2.4    Der Berater und der Auftraggeber werden sich gegenseitig auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informie­ren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

  1. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

3.1    Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Beratung eine Kontakt­person, die während der vereinbarten Zeit zur Verfügung steht und die ermächtigt ist, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags erforderlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen.

3.2    Von dem Berater etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftrag­geber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrek­turen und ebenso Änderungswünsche werden dem Berater unver­züglich schriftlich mitgeteilt.

3.3    Im Fall von Programmierarbeiten oder DV-gestützten Auswertungen stellt der Auftraggeber rechtzeitig und ausreichend Testdaten, Da­tenerfassungskapazitäten etc. zur Verfügung. Wenn die von dem Berater übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Gerä­ten des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten des Beraters sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernich­tung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinen­lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

3.4    Nach Anforderung werden dem Berater abgetrennte Arbeits- bzw. Projekträume und alle erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf aus­reichend zur Verfügung gestellt.

3.5    Den Mitarbeitern des Beraters werden besondere Ausweise, soweit solche zum Betreten des Betriebsgeländes notwendig sind, zur Ver­fügung gestellt und so ausgestellt, dass eine eindeutige Unterschei­dung gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers sichergestellt ist.

3.6    Soweit Mitarbeiter des Beraters Verpflegungseinrichtungen des Auftraggebers benutzen dürfen, berechnet der Auftraggeber diesen die vollen Kosten.

3.7    Der Auftraggeber enthält sich aller auftragsbezogenen Weisungen an die Mitarbeiter des Beraters, außer bei Gefahr für Leben und Gesundheit.

3.8    Der Auftraggeber wird seinen gegebenenfalls erforderlichen Infor­mations- bzw. Beteiligungspflichten gegenüber den Personalver­tretungen nachkommen.

 

 

  1. Verletzung von Informations- und/oder Mitwirkungsoblie­genheiten

Verletzt der Auftraggeber Informations- und/oder Mitwirkungsobliegen­heiten nach Abschnitt 2. bzw. 3. und kommt er diesen Pflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Rechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehrauf­wendungen.

  1. Vertraulichkeit

5.1    Der Berater wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen, seine Mitarbeiter und unternehmensinterne Vorgänge strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers werden diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben oder von dem Berater selbst verwertet.

5.2    Der Berater steht dafür ein, dass er seinen Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regeln in Abschnitt 5.1 entsprechen.

  1. Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung

6.1    Der Berater hat Anspruch auf Honorar und Auslagenersatz. Das Entgeld für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis schriftlich ver­einbart.

6.2    Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der Berater berech­tigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Mitarbeiter des Beraters, die von dem Berater für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.

6.3    Vertragsgemäß gestellte Rechnungen des Beraters sind sofort zur Zahlung fällig.

6.4    Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers kann nur dann erfolgen, wenn diese unbestritten sind oder als rechtskräftig festgestellt wurden.

6.5    Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Berater berechtigt, seine Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Ebenso behält sich der Berater bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm überlassenen Unterlagen vor.


  1. Gewährleistung/Verjährung

7.1    Die Beratungstätigkeit erfolgt nach bestem Wissen und anerkann­ten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die für die Beratungs­tätigkeit erforderlichen, von Dritten bzw. vom Auftraggeber geliefer­ten Daten werden nur auf Plausibilität geprüft.

7.2    Etwaige Mängel sind dem Berater unverzüglich nach ihrer Feststel­lung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewähr­leistungsanspruch.

7.3    Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

7.4    Die Verjährungsfrist für Dienstverträge des Beraters wird ent­sprechend §638 BGB auf 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten verkürzt.

7.5    Die Verjährungsfrist für Werkleistungen beträgt gem. §638 BGB 6 Monate und beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. bei unkör­perlichen Leistungen, z.B. der Erstellung von Gutachten etc., mit der Vollendung des Werkes.

 

 

  1. Haftung

8.1    Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Män­gel eines von dem Berater erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungs- und/oder Informationsobliegen­heiten gemäß Abschnitt 2 bzw. 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungs- und/oder Informationsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Der Berater übernimmt ferner keine Haf­tung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeach­tung der Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 3 beruhen.

8.2    Für Schäden des Auftraggebers haftet der Berater bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Er­füllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im übrigen haftet der Berater für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlun­gen nur, wenn und soweit sie von dem Berater vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

8.3    Die Haftung des Beraters beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Berater vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den einfachen Wert des Honorars pro Schadensfall, maximal jedoch € 25.000.- pro Schadensfall. Wünscht der Auftraggeber eine Haftung des Beraters notfalls über € 25.000.- hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall.

 

 

  1. Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

Der Aufraggeber darf die vom Berater erstellten Ergebnisse, Endpro­dukte und Dokumentationen nur für seine eigenen Zwecke verwenden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftrag­geber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber.

  1. Abnahmeverzug bzw. unterlassene Mitwirkung bei Werk­verträgen

10.1 Der Berater legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder son­stiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftrag­geber gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mittei­lung des Beraters an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.

10.2 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des Beraters innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Lei­stungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Ab­nahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

  1. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

11.1 Der Berater kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder der Berater die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der Berater beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter des Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und dem Berater die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar er­schweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Berater mittelbar oder un­mittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von dem Berater verursacht worden sind.

11.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Berater berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hin­auszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Ab­schnitt 11.1 die Leistung des Beraters dauerhaft unmöglich, so wird der Berater von seinen Vertragspflichten frei.

11.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von dem Berater zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.3 bis 7.5. sowie 8.2, 8.3.

 

 

  1. Kündigung

12.1 Der Berater räumt dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Bera­tungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Die Kündigung bedarf immer der Schriftform. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Gem. §627 BGB kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung fristlos erfolgen. Für Werkverträge gelten keine Kündigungsfristen.

12.2 Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheits­pflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.

12.3 Die Vergütung des Beraters richtet sich in den Fällen einer vorzeiti­gen Vertragskündigung nach den Abschnitten 12.4 und 12.5.

12.4 Bei vorzeitig gekündigten Dienstverträgen zahlt der Auftraggeber für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistun­gen des Beraters das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen. Die Honorare und Auslagen werden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sofort fällig.

12.5 Handelt es sich um einen Werkvertrag, so schuldet der Auftrag­geber dem Berater die vereinbarte Vergütung. Auf das volle Hono­rar werden lediglich die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeits­kraft des Beraters erworbene oder böswillig zu erwerben unter­lassene Einkünfte angerechnet.

12.6 Die Bestimmungen der Abschnitte 12.4 und 12.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Berater den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

  1. Sonstiges

13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Beraters ist Walldorf. Erfül­lungsort für Zahlungen an den Berater ist dessen Sitz Walldorf.

13.2 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedin­gungen des Beraters gilt nur deutsches Recht.

13.3 Sollten einzelne Regeln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das die AGB im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

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